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Testament

Ein frühzeitig aufgesetztes Testament schafft „im Falle eines Falles“ Klarheit und beugt möglichem Streit unter den Hinterbliebenen vor. Ohne Testament richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorgaben: Neben dem Ehepartner haben danach an erster Stelle die „Erben erster Ordnung“ Anspruch auf einen Nachlass (also die eigenen Kinder und Kindeskindern), darauf folgen weitere Angehörige (wie zum Beispiel Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen).

Davon abweichende Vorstellungen können nur über ein eigenhändig verfasstes Testament verwirklicht werden - das im Übrigen bei Bedarf jederzeit abgeändert werden kann. Mit Schreibmaschine oder per Computer verfasste Testamente sind unwirksam, gleiches gilt für Testamente in unlesbarer Schrift. Die Unterschrift des Erblassers muss unbedingt unter dem Text am Schluss des Testamentes stehen, nicht zu vergessen das Datum der Erstellung. Was die Einzelheiten angeht, wenden Sie sich am besten an einen Notar oder Rechtsanwalt Ihrer Wahl - als Bestatter können wir in dieser Hinsicht keine weitergehende Beratung anbieten.* Umfassende Informationen stellt darüber hinaus auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereit.

*Bitte beachten Sie:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar.
Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.